{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-133_2011-11-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_133_vd.pdf", "Checksum": "b348d52b2f8eecb0ab911cfa66178fc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "093d8cc9c6e89d444e1a6a66d164157c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV\n\n 1. a) Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der\nSteuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei\nder Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990, DBG). Obwohl es im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt, gelten\ndiese Bestimmungen auch als gesetzliche Grundlage für die Verrechnungsmöglichkeit\nvon Verlustvorträgen einer (gewinn-)steuerneutral übernommenen Gesellschaft durch\ndie übernehmende Gesellschaft im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen\n(Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. A., 2002, S. 543 ff.; Frank Lampert, Die\nVerlustverrechnung von juristischen Personen im Schweizer Steuerrecht, 2000, S. 87,\n93, 100 f., mit weiteren Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004,\nArt. 61 N 14, 40 f., rev. Art. 61 N 24; Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im\nSteuerrecht, 1996, S. 271 f.; vgl. auch Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Fusionsgesetz, in: BBI 2000 S. 4370 sowie Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV vom 1. Juni 2004,\nUmstrukturierungen, Ziff. 4.1.2.2.4 S. 31). Grundsätzlich kann somit bei einer Fusion\n\n1 DB.2011.133\n-4-\n\nzweier Kapitalgesellschaften die aufnehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der\nabsorbierten Gesellschaft steuerwirksam geltend machen.\n\nb) Die Verlustverrechnung gemäss Art. 67 DBG wird bei einer Fusion entsprechend dem Normsinn der angeführten Bestimmungen nicht zugelassen, wenn die\nübernommene Gesellschaft bereits vor der Fusion wirtschaftlich (faktisch) liquidiert\noder in liquide Form gebracht war oder wenn sie kurze Zeit nach der Übernahme wirtschaftlich liquidiert bzw. eingestellt wird (Höhn/Waldburger, S. 544 f.). In diesen Fällen\nfehlt es an der betrieblichen beziehungsweise wirtschaftlichen Kontinuität, die nach\nSinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen Verlustverrechnung vorausgesetzt ist. In\neinem solchen Fall erübrigt es sich auch, die Voraussetzungen für die Annahme einer\nSteuerumgehung zu prüfen. Es ergibt sich nämlich bereits aus dem Normzweck von\nArt. 67 Abs. 1 DBG, dass es auch im Fall einer Fusion nur dann zur Verlustübernahme\nkommen kann, wenn die übernommene Gesellschaft in der aufnehmenden Gesellschaft in irgendeiner Form \"weiterlebt\" (BGr, 31. Januar 2005, 2A.583/2003; VGr,\n18. November 2009, SB.2008.00120, www.vgrzh.ch; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, S. 696; Reich/Duss, S. 272; BStRK, 6. Januar 2003,\n4 DB.2002.46 = StE 2004 B 72.15.2 Nr. 5 mit Hinweisen; a.M. Saupper/Weidmann, in:\nFusionsgesetz, Basler Kommentar, 2005, vor Art. 3 N 83 und Brülisauer/Helbing, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 67 N 14 f.\nDBG).\n\nArt. 5 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom\n27. Juni 1973 (StAG) stellt den Handwechsel der Mehrheit der Aktien (…) an einer inländischen Gesellschaft (…), die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht\nworden ist, der (steuerauslösenden) Begründung von Beteiligungsrechten gleich. Die\nUmschreibung des Begriffs der liquiden Form entspricht im Wesentlichen demjenigen\nder direkten Bundessteuer, weshalb die diesbezügliche Praxis zur Auslegung herangezogen werden kann (Duss/von Ah/Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, 2006, Art. 5 N 85 StAG; Eckert/Piguet, in: Oberson/Hinny, StG\nKommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 5 N 61 ff.).\n\nAllgemein ist eine Gesellschaft faktisch liquidiert, wenn sie den Geschäftsbetrieb einstellt, ihre Aktiven veräussert oder verwertet und den Erlös nicht wieder investiert, sondern unter den Beteiligten verteilt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 125 ff DBG, auch zum Folgenden). Indessen\n\n1 DB.2011.133\n-5-\n\n"}