{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-133_2011-11-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_133_vd.pdf", "Checksum": "b348d52b2f8eecb0ab911cfa66178fc1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "093d8cc9c6e89d444e1a6a66d164157c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.11.2011 DB.2011.133\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008 | Verrechnung von Vorjahresverlusten einer Gesellschaft nach deren fusionsweiser Übernahme. Auch Gesellschaften, welche sich mit Vermögensverwaltung befassen, können in einen faktisch liquidierten Zustand gebracht werden, welche die spätere Verlustverrechnung ausschliesst. Rulinganfragen müssen einen Antrag enthalten, aus welchem für die Steuerbehörden überhaupt ersichtlich wird, in Hinsicht auf welchen steuerrechtlichen Tatbestand sie den unterbreiteten Sachverhalt überprüfen müssen; fehlt ein solcher, fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. | Art. 67 Abs. 1 DBG; Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.133\n\nEntscheid\n\n22. November 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA AG ,\nc/o B AG\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch RA Dr.iur. Oliver Untersander,\nTappolet & Partner, Steuerberatung,\nAsylstrasse 77, Postfach, 8032 Zürich,\n\ngegen\n\nSchw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in C bezweckt im Wesentlichen die Beteiligung und Verwaltung von D an E aller Art; sie gehört der F AG. Diese\nerwarb mit öffentlichem Übernahmeangebot vom … 2008 nahezu sämtliche Aktien der\nG AG, C, einer börsenkotierten Investmentgesellschaft, und zwar im Tausch gegen\nAnteile eines neu liberierten Anlagefonds in H. Der Vollzug der Übernahme erfolgte am\n… 2008. Am selben Tag erwarb der Anlagefonds sämtliche Anlagen der G AG und\nsetzte deren bisherige Anlagepolitik fort. Per … 2008 wurde die G AG in I AG umbenannt und am … 2008 auf der Basis des Zwischenabschlusses per … 2008 mit der\nPflichtigen fusioniert, indem diese die Aktiven und Passiven von jener übernahm. Gemäss dem Zwischenabschluss wies die G AG zu diesem Zeitpunkt einen Verlustvortrag von Fr. ….- auf. Im Hinblick auf die Transaktion war am 16. November 2007 ein\nRuling von der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie vom kantonalen Steueramt\neingeholt worden.\n\nIn ihrer Steuererklärung 1.1. – 31.12.2008 brachte die Pflichtige Vorjahresverluste von Fr. ….- (inklusive diejenigen der G AG) zur Verrechnung und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'954'450.- sowie ein Eigenkapital von Fr. ….-.\nAm 22. – 26. März 2010 führte das kantonale Steueramt bei ihr eine Buchprüfung\ndurch. Im Revisionsbericht vom 16. Dezember 2010 kam der Bücherrevisor zum\nSchluss, dass die Verrechnung der von der G AG stammenden Verluste nicht zugelassen werden könne, da Letztere vor der Übernahme in liquide Form gebracht worden\nsei. Entsprechend wurde die Pflichtige am 9. März 2011 für die direkte Bundessteuer\n1.1. – 31.12.2008 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. ….- und einem Eigenkapital von Fr. ….- veranlagt.\n\nB. Hiergegen liess die Pflichtige am 8. April 2011 Einsprache erheben und\nbeantragen, sie gemäss Steuererklärung zu veranlagen. Das kantonale Steueramt\nwies das Rechtsmittel am 29. Juni 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2011 wiederholte die Pflichtige den Einspracheantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne-\n\n1 DB.2011.133\n-3-\n\nrin. Mit dem Ruling habe das kantonale Steueramt zumindest implizit festgestellt, dass\nkeine Liquidation der übernommenen Gesellschaft (G AG) stattgefunden habe; dieser\nEntscheid sei verbindlich. Damit sei implizit auch die Verlustverrechnung als zulässig\nerklärt worden. Weiter sei im Rahmen des Vorbescheids die Transaktion hinsichtlich\nder Stempelsteuern eingehend durchleuchtet und nicht als Liquidation beurteilt worden;\ngemäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei diese rechtliche Würdigung auch für die direkten Steuern massgeblich. Selbst wenn aber das kantonale\nSteueramt nicht an das Ruling gebunden wäre und der Sachverhalt bundessteuerrechtlich materiell geprüft würde, sei zu schliessen, dass keine Liquidation stattgefunden habe. Zudem sei fraglich, ob ausserhalb der Fälle von Steuerumgehung überhaupt\ndie Verlustverrechnung verweigert werden könne.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 5. September 2011 auf Abweisung der\nBeschwerde, ebenso am 6. Oktober 2011 die Eidgenössische Steuerverwaltung\n(ESTV).\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}