1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. 2. Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. […] 1 DB.2011.127 1 ST.2011.196