Daraus folgt, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht auf die Einsprachen nicht eingetreten ist. Beschwerde und Rekurs sind demzufolge gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat letztere entweder den Hinweis auf die Berücksichtigung der Vorjahresverluste wegzulassen, wenn sie die Schätzung eines negativen Geschäftsergebnisses bzw. eines steuerbaren Reingewinns von Fr. 0.- in der Steuerperiode 1.1. – 31.12.2009 zum Ausdruck bringen will, oder aber sie hat ihre (positive) Schätzung des Reingewinns sowie die entsprechende Verrechnung mit Vorjahresverlusten darzulegen.