Diese zusätzliche Bemerkung betreffend die Berücksichtigung der Vorjahresverluste ist deshalb als Anordnung im Einzelfall, welche die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens und Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu behandeln. Die Pflichtige ist damit insofern durch den Veranlagungs- und Einschätzungsentscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Entscheide.