Der Hinweis betreffend Berücksichtigung der Verluste bei der Schätzung kann damit nicht bloss als Element der Entscheidbegründung angesehen werden, sondern stellt selber Teil des Entscheids dar. Nur unter Einbezug dieses Zusatzes kann die Tragweite des Entscheids ausgemacht werden. Es ist sodann davon auszugehen, dass sich das kantonale Steueramt bei den späteren Veranlagungen/Einschätzungen auf diesen Hinweis berufen wird. Diese zusätzliche Bemerkung betreffend die Berücksichtigung der Vorjahresverluste ist deshalb als Anordnung im Einzelfall, welche die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens und Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu behandeln.