Zusätzlich beantragt sie die Feststellung, dass sich der Verlustvortrag auf Fr. 236'660.- belaufe. Einen diesbezüglichen Feststellungsanspruch gibt es zwar nicht, das kantonale Steueramt hat jedoch selber zusätzlich zu den Steuerfaktoren im Dispositiv des Veranlagungs-/Einschätzungsentscheids festgehalten, dass "Aktenkundige Vorjahresverluste […] bei der Schätzung mitberücksichtigt" seien. Das kantonale Steueramt hat damit über den Verlustvortrag entschieden und nicht nur ein negatives Ergebnis bzw. einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- geschätzt. Der Hinweis betreffend