b) Die Veranlagung bzw. Einschätzung lautete vorliegend auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-. Dies bedeutet, dass der Steuerbetrag für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2009 auf der Grundlage eines Reingewinns von Fr. 0.- berechnet wird. 1 DB.2011.127 1 ST.2011.196 -4- Dasselbe beantragt auch die Pflichtige. Sie ist daher insofern durch den Veranlagungsbzw. Einschätzungsentscheid nicht beschwert.