In Rechtskraft erwächst grundsätzlich nur das Dispositiv bzw. die Steuerfaktoren, nicht aber die Begründung dazu (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 147 – 153a N 12 DBG und VB zu § 155 – 162 N 9 StG, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt jedoch die Bindungswirkung einer allfälligen eigentlichen Anordnung oder Zusicherung im Einzelfall, die die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens und des Umfangs von Rechten zum Inhalt hat (BGr, 9. Mai 2001 = StE 2001 B 96.11 Nr 6). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der auf das Folgejahr vortragbaren Verluste besteht darüber hinaus nicht (BGE 126 II 514 = StE 2001 B 93.1 Nr. 6).