2. a) Strittig ist vorliegend die Frage, ob die Pflichtige zur Einsprache legitimiert war. Dabei ist zu prüfen, ob sie durch die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid beschwert ist und ihr Antrag auf eine Abänderung der festgesetzten Steuerfaktoren zielt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 132 N 12 DBG und § 140 N 13 StG; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 20 Rz 7).