b) Es ist dem Steuerrekursgericht demnach im vorliegenden Fall von vornherein verwehrt, die Veranlagung/Einschätzung 1.1. – 31.12.2009 zu korrigieren, wie dies die Pflichtige beantragt. Auf die Beschwerde und den Rekurs ist daher nur insofern einzutreten, als dass (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide verlangt wird.