C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 26./27. Juli 2011 liess die Pflichtige sinngemäss beantragen, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einen Verlustvortrag von Fr. 236'660.- lauten müsse. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 31. August 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde Beschwerde bzw. Rekurs, so ist dem Rekursgericht die materielle