B. Hiergegen liess die Pflichtige am 9. Juni 2011 Einsprache erheben und eine Steuererklärung 2009 einreichen, worin ein Verlust für das Geschäftsjahr 2009 von Fr. 13'814.- ausgewiesen wurde. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheiden vom 29. Juni 2011 auf die Einsprache mangels Beschwer nicht ein und auferlegte der Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern die Verfahrenskosten von Fr. 150.-.