A. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) unterliess es trotz Mahnung vom 17. Januar 2011, eine Steuererklärung 2009 (1.1. - 31.12.2009) einzureichen. Das kantonale Steueramt veranlagte sie daher am 16. Mai 2011 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einem Eigenkapital von Fr. 100'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- (Eigenkapital Fr. 0.-; direkte Bundessteuer). Der Veranlagungs-/Einschätzungsentscheid enthielt den Hinweis, dass aktenkundige Vorjahresverluste bei der Schätzung mitberücksichtigt seien.