{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-10-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-127_2011-10-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_127_tk.pdf", "Checksum": "2b7ee62053ecb96262436e8dbe0540d3"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.127", "ST.2011.196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009 | Frage der Beschwer/Einsprachelegitimation. Die Pflichtige wurde mit Fr. 0.- Reingewinn veranlagt. Dasselbe verlangt sie mit der Einsprache. Allerdings enthalten Veranlagungs- und Einschätzungsverfügung den Zusatz \"Aktenkundige Vorjahresverluste sind bei der Schätzung mitberücksichtigt\". Dies ist nicht nur als Teil der Begründung zu verstehen, sondern stellt selber Teil des Entscheids dar. Der Zusatz ist als Anordnung im Einzelfall, die die Feststellung des Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu betrachten. Gutheissung/Rückweisung. | Art. 132 DBG; § 140 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "189b2fb53bea750e5ec532804895354e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009 | Frage der Beschwer/Einsprachelegitimation. Die Pflichtige wurde mit Fr. 0.- Reingewinn veranlagt. Dasselbe verlangt sie mit der Einsprache. Allerdings enthalten Veranlagungs- und Einschätzungsverfügung den Zusatz \"Aktenkundige Vorjahresverluste sind bei der Schätzung mitberücksichtigt\". Dies ist nicht nur als Teil der Begründung zu verstehen, sondern stellt selber Teil des Entscheids dar. Der Zusatz ist als Anordnung im Einzelfall, die die Feststellung des Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu betrachten. Gutheissung/Rückweisung. | Art. 132 DBG; § 140 StG\n\n b) Die Veranlagung bzw. Einschätzung lautete vorliegend auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-. Dies bedeutet, dass der Steuerbetrag für die Steuerperiode\n1.1. - 31.12.2009 auf der Grundlage eines Reingewinns von Fr. 0.- berechnet wird.\n\n1 DB.2011.127\n1 ST.2011.196\n-4-\n\nDasselbe beantragt auch die Pflichtige. Sie ist daher insofern durch den Veranlagungsbzw. Einschätzungsentscheid nicht beschwert.\n\nZusätzlich beantragt sie die Feststellung, dass sich der Verlustvortrag auf\nFr. 236'660.- belaufe. Einen diesbezüglichen Feststellungsanspruch gibt es zwar nicht,\ndas kantonale Steueramt hat jedoch selber zusätzlich zu den Steuerfaktoren im Dispositiv des Veranlagungs-/Einschätzungsentscheids festgehalten, dass \"Aktenkundige\nVorjahresverluste […] bei der Schätzung mitberücksichtigt\" seien. Das kantonale Steueramt hat damit über den Verlustvortrag entschieden und nicht nur ein negatives Ergebnis bzw. einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- geschätzt. Der Hinweis betreffend Berücksichtigung der Verluste bei der Schätzung kann damit nicht bloss als\nElement der Entscheidbegründung angesehen werden, sondern stellt selber Teil des\nEntscheids dar. Nur unter Einbezug dieses Zusatzes kann die Tragweite des Entscheids ausgemacht werden. Es ist sodann davon auszugehen, dass sich das kantonale Steueramt bei den späteren Veranlagungen/Einschätzungen auf diesen Hinweis\nberufen wird. Diese zusätzliche Bemerkung betreffend die Berücksichtigung der Vorjahresverluste ist deshalb als Anordnung im Einzelfall, welche die Feststellung des\nBestehens, Nichtbestehens und Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu behandeln.\nDie Pflichtige ist damit insofern durch den Veranlagungs- und Einschätzungsentscheid\nbeschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Entscheide.\n\nDaraus folgt, dass das kantonale Steueramt zu Unrecht auf die Einsprachen\nnicht eingetreten ist. Beschwerde und Rekurs sind demzufolge gutzuheissen, soweit\ndarauf einzutreten ist, und die Sache ist zur materiellen Behandlung der Einsprache an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat letztere entweder den Hinweis auf die Berücksichtigung der Vorjahresverluste wegzulassen, wenn sie die Schätzung eines negativen Geschäftsergebnisses bzw. eines steuerbaren Reingewinns von Fr. 0.- in der\nSteuerperiode 1.1. – 31.12.2009 zum Ausdruck bringen will, oder aber sie hat ihre (positive) Schätzung des Reingewinns sowie die entsprechende Verrechnung mit Vorjahresverlusten darzulegen.\n\n3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 151\nAbs. 1 StG). Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern ist über eine Parteient-\n\n1 DB.2011.127\n1 ST.2011.196\n-5-\n\nschädigung nicht zu befinden, da die Pflichtige keine verlangt hat (§ 152 StG i.V.m. §\n17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1954/8. Juni 1997). Bezüglich der direkten Bundessteuer steht ihr von Amts wegen eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen\nBehandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.127\n1 ST.2011.196\n"}