{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-10-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-127_2011-10-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_127_tk.pdf", "Checksum": "2b7ee62053ecb96262436e8dbe0540d3"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.127", "ST.2011.196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009 | Frage der Beschwer/Einsprachelegitimation. Die Pflichtige wurde mit Fr. 0.- Reingewinn veranlagt. Dasselbe verlangt sie mit der Einsprache. Allerdings enthalten Veranlagungs- und Einschätzungsverfügung den Zusatz \"Aktenkundige Vorjahresverluste sind bei der Schätzung mitberücksichtigt\". Dies ist nicht nur als Teil der Begründung zu verstehen, sondern stellt selber Teil des Entscheids dar. Der Zusatz ist als Anordnung im Einzelfall, die die Feststellung des Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu betrachten. Gutheissung/Rückweisung. | Art. 132 DBG; § 140 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "189b2fb53bea750e5ec532804895354e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 26.10.2011 DB.2011.127\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009 | Frage der Beschwer/Einsprachelegitimation. Die Pflichtige wurde mit Fr. 0.- Reingewinn veranlagt. Dasselbe verlangt sie mit der Einsprache. Allerdings enthalten Veranlagungs- und Einschätzungsverfügung den Zusatz \"Aktenkundige Vorjahresverluste sind bei der Schätzung mitberücksichtigt\". Dies ist nicht nur als Teil der Begründung zu verstehen, sondern stellt selber Teil des Entscheids dar. Der Zusatz ist als Anordnung im Einzelfall, die die Feststellung des Umfangs von Rechten zum Inhalt hat, zu betrachten. Gutheissung/Rückweisung. | Art. 132 DBG; § 140 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.127\n1 ST.2011.196\n\nEntscheid\n\n26. Oktober 2011\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\nA AG,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch Revides AG,\nLimmatquai 94, 8001 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) unterliess es trotz Mahnung vom 17.\nJanuar 2011, eine Steuererklärung 2009 (1.1. - 31.12.2009) einzureichen. Das kantonale Steueramt veranlagte sie daher am 16. Mai 2011 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einem Eigenkapital von Fr.\n100'000.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von\nFr. 0.- (Eigenkapital Fr. 0.-; direkte Bundessteuer). Der Veranlagungs-/Einschätzungsentscheid enthielt den Hinweis, dass aktenkundige Vorjahresverluste bei der Schätzung mitberücksichtigt seien.\n\nB. Hiergegen liess die Pflichtige am 9. Juni 2011 Einsprache erheben und\neine Steuererklärung 2009 einreichen, worin ein Verlust für das Geschäftsjahr 2009\nvon Fr. 13'814.- ausgewiesen wurde. Das kantonale Steueramt trat mit Entscheiden\nvom 29. Juni 2011 auf die Einsprache mangels Beschwer nicht ein und auferlegte der\nPflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern die Verfahrenskosten von\nFr. 150.-.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 26./27. Juli 2011 liess die Pflichtige\nsinngemäss beantragen, dass die Einschätzung bzw. Veranlagung auf einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und einen Verlustvortrag von Fr. 236'660.- lauten müsse.\nDas kantonale Steueramt schloss mit Beschwerde-/Rekursantwort vom 31. August 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Erhebt ein Steuerpflichtiger gegen einen Nichteintretensentscheid der\nEinsprachebehörde Beschwerde bzw. Rekurs, so ist dem Rekursgericht die materielle\n\n1 DB.2011.127\n1 ST.2011.196\n-3-\n\nPrüfung des Rechtsmittels auf die Veranlagung/Einschätzung hin verwehrt. Es darf nur\nuntersuchen, ob die Einsprachebehörde zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten\nist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 140\nN 44 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006,\n§ 147 N 43 StG). Würde sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als gesetzwidrig erweisen, wären die Akten zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur\nmateriellen Überprüfung der Veranlagung an jene zurückzuweisen (RB 1979 Nr. 57).\n\nb) Es ist dem Steuerrekursgericht demnach im vorliegenden Fall von vornherein verwehrt, die Veranlagung/Einschätzung 1.1. – 31.12.2009 zu korrigieren, wie dies\ndie Pflichtige beantragt. Auf die Beschwerde und den Rekurs ist daher nur insofern\neinzutreten, als dass (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide\nverlangt wird.\n\n2. a) Strittig ist vorliegend die Frage, ob die Pflichtige zur Einsprache legitimiert war. Dabei ist zu prüfen, ob sie durch die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid beschwert ist und ihr Antrag auf eine Abänderung der festgesetzten Steuerfaktoren zielt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 132 N 12 DBG und\n§ 140 N 13 StG; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte\nSteuern, 2008, § 20 Rz 7).\n\nIn Rechtskraft erwächst grundsätzlich nur das Dispositiv bzw. die Steuerfaktoren, nicht aber die Begründung dazu (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 147 –\n153a N 12 DBG und VB zu § 155 – 162 N 9 StG, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten\nbleibt jedoch die Bindungswirkung einer allfälligen eigentlichen Anordnung oder Zusicherung im Einzelfall, die die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens und des\nUmfangs von Rechten zum Inhalt hat (BGr, 9. Mai 2001 = StE 2001 B 96.11 Nr 6). Ein\nschutzwürdiges Interesse an der Feststellung der auf das Folgejahr vortragbaren Verluste besteht darüber hinaus nicht (BGE 126 II 514 = StE 2001 B 93.1 Nr. 6).\n\n"}