Der vom Pflichtigen angenommene Landwert von Fr. 950‘000.- (rund Fr. 10.-/m2) per 1. Januar 2006 erweist sich als angemessen, da der Pflichtige im Jahr 2007 in unmittelbarer Nähe der streitbetroffenen Grundstücke weiteres Land für rund Fr. 10.-/m2 erworben hat. Bei Beginn der geschäftlichen Nutzung per 1. Januar 1997 waren die Verhältnisse nicht wesentlich anders. Erwerbspreise von über Fr. 20.-/m2, die dem Erwerbspreis im Jahr 1989 zugrunde lagen, waren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht per 1. Januar 1994 nicht mehr erzielbar. Da Grund und Boden nicht abnützbar sind, sind auf dem Landwert keine Abschreibungen zu berücksichtigen.