Da der Pflichtige die Auffassung vertritt, dass die Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 bereits seit 1997 Geschäftsvermögen darstellen, hätte er diese bereits im Jahr 1997, spätestens aber mit der Vornahme geschäftlicher Investitionen in die Bilanz aufnehmen müssen. Ferner ist anzumerken, dass das kantonale Steueramt bereits mit der Aktivierung der Erstellungskosten für das Gewächshaus Gelegenheit gehabt hätte, die Buchführung des Pflichtigen zu hinterfragen, weil in den Jahresrechnungen keine Grundstücke im Geschäftsvermögen aufgeführt waren, obwohl der Pflichtige solche besass und bekanntermassen auch tatsächlich geschäftlich nutzte.