b) Da die im Jahr 1989 erworbenen und ab 1997 vom Pflichtigen selber bewirtschafteten Grundstücke in der Wohngemeinde Geschäftsvermögen darstellen, widerspricht die Buchführung des Pflichtigen zumindest ab den Jahren 2002 (Investitionen für Gewächshaus etc.) den handelsrechtlichen Vorschriften, weil Geschäftsvermögen in der Handelsbilanz ausgewiesen sein muss. Dabei ist es seit 1995 nicht mehr zulässig, bei gemischter Nutzung von Vermögensobjekten nur Teile dieses Vermögens, im vorliegenden Fall die nach dem Erwerb getätigten geschäftlichen Investitionen, in die Bilanz aufzunehmen. Da der Pflichtige die Auffassung vertritt, dass die Grundstücke Kat.