bb) Das kantonale Steueramt bestreitet die vom ZBV nach der eidgenössischen Schätzungsanleitung berechneten Mietwerte nicht in grundsätzlicher Weise. Es wendet aber zu Recht ein, dass sich diese Werte auf die Verhältnisse im Jahr 2008 beziehen, die mit den Verhältnissen in früheren Jahren nicht übereinstimmen, weil der Pflichtige zwischen 1993 und 2007 sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich verschiedene bauliche Investitionen tätigte und überdies seinen Grundbesitz vergrösserte.