Methode B). Bei Betrieben in Grenzbereichen wird die Methode B favorisiert (Steuerkommission SZ, 11. Juli 2000, StPS 2000, 104 unter Berufung auf ein Empfehlungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben vom 6. April 2000). Dabei ist jedoch eine periodenübergreifende Betrachtung erforderlich, um dauernde Wechsel in der Liegenschaftszuordnung zu verhindern. Bei beiden Aufteilungsmethoden sind die Grundstücke samt ihren Bestandteilen (Wohn-, Ökonomiegebäude, Pflanzen) als wirtschaftliche Einheit zu erfassen. Eine Aufteilung der Grundstücke findet in der Regel nicht statt.