3. Die Pflichtigen machen geltend, dass die Schätzungen allein schon deshalb offensichtlich unrichtig seien, weil das kantonale Steueramt die Zugehörigkeit der Grundstücke in der Wohngemeinde zum Geschäftsvermögen für nicht gegeben erachtete und somit im Rahmen der Schätzungen keine Abschreibungen auf den Geschäftsliegenschaften zugelassen habe. Dieser Einwand trifft insoweit zu, als dass das kantonale Steueramt bei seinen Schätzungen unstreitig die von den Pflichtigen geltend gemachten Abschreibungen nicht berücksichtigt hat.