Sie ist als Veranlagungsgrundlage vielmehr abzulehnen, was zur Folge hat, dass das unteilbare Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist. Dem Umstand, dass neben Bareinkünften im überwiegenden Ausmass noch weitere Einkünfte erzielt wurden und bei dieser Sachlage nicht das gesamte Geschäftsergebnis vom Barumsatz abhängt, ist im Rahmen der Schätzung Rechnung zu tragen.