Fr. 130.-) auf inhaltliche Mängel der Buchführung (d.h. Nichterfassung von Einnahmen) hin, weil der Pflichtige dafür nicht ansatzweise eine Erklärung vorzubringen vermochte. Obschon der Bargeldumsatz nur 20% des verbuchten Gesamtumsatzes beträgt und der gesamte Geschäftserfolg nicht allein davon abhängt, erreicht er jährliche Anteile von über Fr. 200‘000.-. Bei dieser Grössenordnung liegt entgegen der Auffassung des Pflichtigen ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr vor, weshalb die festgestellten Mängel bei der Kassabuchführung nicht bloss von untergeordneter oder nebensächlicher Bedeutung sind.