dd) Wie erwähnt bewirkt eine mit formellen Mängeln behaftete Buchhaltung die Vermutung der Unrichtigkeit, sofern die festgestellten Mängel dergestalt sind, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als unwahrscheinlich erscheinen lassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 123 N 55). Diese Vermutung besteht unabhängig davon, ob konkrete materielle Mängel nachgewiesen sind oder nicht (RB 1994 Nr. 44). Vorliegend deuten aber bereits die negativen Bruttogewinne des Ladens beim Warenein- und -verkauf (Fr. 14‘149.- resp. Fr. 130.-)