cc) Da die Pflichtigen die Auffassung vertreten, dass die in der Wohngemeinde bewirtschafteten Grundstücke nach der Präponderanzmethode seit 1997 (Beginn der Selbstbewirtschaftung nach Ablauf der Pacht) zum Geschäftsvermögen gehören, erweist es sich aus ihrer Sicht auch als Mangel, dass diese Grundstücke nicht bereits viel früher in die Bilanz aufgenommen wurden. Insbesondere die Buchführung ab 2002, gemäss welcher nur ein Teil des Grundvermögens, nämlich die geschäftlichen Investitionen (Gewächshaus) als Geschäftsvermögen verbucht wurden, verstösst gegen Art. 18 Abs. 2 DBG und § 18 Abs. 3 StG (näheres dazu in E.4.a).