Dies hat der Pflichtige jedoch in den Jahren 2006 und 2007 nach den Feststellungen des Revisors nicht getan. Dabei ist festzuhalten, dass es einer ordnungsgemässen Kassabuchführung widerspricht, wenn der Pflichtige nur die Registrierkassenstreifen aufbewahrt. Erforderlich ist vielmehr die tägliche Übertragung dieser Daten in ein Kassabuch und – zumindest während umsatzstarker Geschäftsperioden – die tägliche Überprüfung des daraus sich ergebenden Saldos durch Kassensturz (VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00127, www.vgrzh.ch). Dies unterblieb.