Ausserdem ist es periodisch – je nach Intensität des Bargeldverkehrs, täglich, ein- oder zweiwöchentlich oder monatlich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch so genannten Kassensturz) zu vergleichen, wobei allfällige Differenzen sofort zu buchen sind (VGr, 10. Juni 2006, SB.2008.00127, www.vgrzh.ch). Eine Kassabuchführung, die den genannten Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. VGr, 27. Oktober 2010, SB.2010.00021, www.vgrzh.ch; RB 1994 Nr. 44).