kommen. Welche Bücher im konkreten Einzelfall zu führen sind, bestimmt sich nach Art und Umfang des betriebenen Gewerbes (Art. 957 OR). Bei Geschäften mit Bargeldverkehr ist die Führung eines Kassabuchs notwendig. Darin sind die gesamten Bareinnahmen – und ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen (RB 1994 Nr. 44, auch zum Folgenden). Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z.B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Das Kassabuch hat sodann für jeden Geschäftsvorfall einen klaren, auf den wahren Inhalt der Eintragung hinweisenden Text zu enthalten.