Die nachträglich erfolgte Aufforderung, dem Steueramt tagfertige Kassenaufzeichnungen über den Barverkehr einzureichen, wirke unter diesen Umständen irritierend und schikanös. Der Bargeldverkehr nehme im Rahmen der gesamten Geschäftstätigkeit nur einen geringfügigen Umfang ein. Zudem seien die Barverkäufe mittels Registrierkasse erfasst worden. Die Buchführung sei nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Atypische Ergebnisse in der Buchhaltung (z.B. die negativen Bruttogewinne beim personalbedienten Laden) könnten aus verschiedenen Gründen entstanden sein.