b) Im vorliegenden Fall schätzte das kantonale Steueramt die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen, weil dieser trotz Aufforderung und Mahnung kein tagfertig geführtes Kassabuch beizubringen vermochte. Die Pflichtigen halten dieses Vorgehen für nicht gerechtfertigt, da sie im Rahmen des Veranlagungsverfahrens dem Revisor alle nötigen Unterlagen (u.a. Registrierkassenstreifen) zur Einsicht unterbreitet und ihm auch sämtliche Auskünfte erteilt hätten. Die nachträglich erfolgte Aufforderung, dem Steueramt tagfertige Kassenaufzeichnungen über den Barverkehr einzureichen, wirke unter diesen Umständen irritierend und schikanös.