In der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 17. August 2011, welche den Pflichtigen zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 DB.2011.122 + 123 2 ST.2011.188 + 189 -5- Die Kammer zieht in Erwägung: