C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 21. Juli 2011 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben. Das selbständige Erwerbseinkommen sei aufgrund der eingereichten Steuererklärungen auf Fr. 100‘135.- (2006) und Fr. 126‘748.- (2007) festzusetzen. Die landwirtschaftliche Liegenschaft in der Wohngemeinde sei als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Demnach seien die verbuchten Abschreibungen zu gewähren. Ferner beantragten sie eine Parteientschädigung.