Zur Begründung verwies es auf die vom Revisor festgestellte nicht ordnungsgemässe Kassabuchführung und die damit einhergehende Notwendigkeit, die Gewinne nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Im Rahmen der Ermessenseinschätzungen blieben die nachträglich vorgenommenen Abschreibungen von Fr. 49‘000.- und Fr. 46‘581.- auf dem Einbuchungswert unberücksichtigt. B. Dagegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 22. Juni 2011 ab.