Zuvor habe der Pflichtige verschiedene Gelegenheiten zur Umqualifizierung seiner gemischt genutzten Liegenschaften ausgelassen. Folgedessen schlug er neben einer Einkommenskorrektur von rund Fr. 10‘000.- pro Geschäftsjahr wegen mangelhafter Kassabuchführung vor, die in den Jahren 2006 und 2007 geltend gemachten Abschreibungen auf den Buchwerten der nachträglich ins Geschäftsvermögen überführten Grundstücke nicht zum Abzug zuzulassen. Entsprechend abgefasste Einschätzungsvorschläge für die Steuerperioden 2006 und 2007 anerkannten die Pflichtigen nicht vorbehaltlos. In der Folge forderte der Revisor die Pflichtigen mit Auflage vom 10. Januar 2011 und Mahnung vom 4. Februar 2011 zwei-