Zudem würdigte der Revisor die im Jahr 2008 rückwirkend per 1. Januar 2006 ins Geschäftsvermögen überführten Grundstücke als treuwidriges und offensichtlich steuermotiviertes Verhalten, weil diese Änderung im Wissen um den zeitnahen Weiterverkauf per 1. Januar 2009 an seinen Sohn in erster Linie deshalb erfolgte, um seit dem Erwerb erlittene Werteinbussen nachträglich steuerwirksam geltend machen zu können. Zuvor habe der Pflichtige verschiedene Gelegenheiten zur Umqualifizierung seiner gemischt genutzten Liegenschaften ausgelassen.