{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n 2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 22 -\n\nStaats- und Gemeindesteuern 2006\nsteuerbares Einkommen lt. Einspracheentscheid 170‘659\nSelbständige Erwerbseinkünfte, geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 139 Abs. 2 StG 130‘449\nstatt gemäss Einspracheentscheid -150‘000 -19‘551\nAufrechnung Pauschalabzug auf Eigenmietwert Wohnhaus 3‘600\nAbzugsfähige Vermögensverwaltungskosten 100\nstatt gemäss Einspracheentscheid -200 100\nsteuerbares Einkommen 154‘808\nsteuerbares Einkommen abgerundet 154‘800\n\nsteuerbares Vermögen laut Einspracheentscheid 1‘393‘000\n\nDirekte Bundessteuer 2007\nSteuerbares Einkommen lt. Einspracheentscheid 189‘904\nSelbständige Erwerbseinkünfte, geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DGB 151‘163\nstatt gemäss Einspracheentscheid -170‘000 -18‘837\nAufrechnung Pauschalabzug auf Eigenmietwert Wohnhaus 3‘600\nAbzugsfähige Vermögensverwaltungskosten 100\nstatt gemäss Einspracheentscheid -250 150\nsteuerbares Einkommen 174‘817\nsteuerbares Einkommen abgerundet 174‘800\n\nStaats- und Gemeindesteuern 2007\nSteuerbares Einkommen lt. Einspracheentscheid 190‘504\nSelbständige Erwerbseinkünfte, geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 139 Abs. 2 StG 151‘163\nstatt gemäss Einspracheentscheid -170‘000 -18‘837\nAufrechnung Pauschalabzug auf Eigenmietwert Wohnhaus 3‘600\nAbzugsfähige Vermögensverwaltungskosten 100\nstatt gemäss Einspracheentscheid -250 150\nsteuerbares Einkommen 175‘417\nsteuerbares Einkommen abgerundet 175‘400\n\nsteuerbares Vermögen laut Einspracheentscheid 1‘159‘000\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 23 -\n\n9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zu 3/4 den Pflichtigen\nund zu 1/4 der Beschwerdegegnerin/Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG,\n§ 151 Abs. 1 StG). Dass die entscheidenden Unterlagen (Ertragswertschätzung des\nZBV), die zur teilweisen Gutheissung der Rechtsmittel führten, erst im Beschwerde-/\nRekursverfahren eingereicht wurden, wirkt sich bei der Kostenverteilung schon deshalb\nnicht aus, weil das kantonale Steueramt im Beschwerde-/Rekursverfahren nach\nKenntnisnahme davon keine Veranlassung hatte, seine Einschätzungen zu revidieren.\nMithin wäre es, wollte man den Pflichtigen in dieser Hinsicht ein pflichtwidriges Verhalten unterstellen, weil sie diese Unterlagen nicht bereits früher eingereicht hatten, ohnehin zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren gekommen.\n\nDa die Pflichtigen mit ihren Anträgen zu rund 75% unterlagen, rechtfertigt es\nsich nicht, den Pflichtigen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144\nAbs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\nvom 20. Dezember 1968; § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden wie\nfolgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode steuerbares Einkommen\nFr.\n2006 154'200.-\n2007 174'800.-\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 24 -\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden wie folgt veranlagt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif):\n\n"}