{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n 2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 20 -\n\nGebäudeversicherung verwendeten Teilungsfaktor von 530 ein Basiswert (1939) von\nrund Fr. 36‘000.- resultiert. Für die nachfolgende Zeitperiode bis zum 1. Januar 1997\nsind keine baulichen Veränderungen aktenkundig. Somit dürfte dieser Basiswert auch\nnoch am 1. Januar 1997 Bestand gehabt haben. Multipliziert mit dem Teilungsfaktor\nvon 855 resultiert per 1. Januar 1997 ein Neubauwert von Fr. 307‘800.-. Davon sind ein\nAbzug für Altersentwertung von Fr. 92‘340.- (ca. 30%) und ein Zuschlag von\nFr. 20‘000.- für Umgebungs- und Erschliessungskosten zu erheben. Mithin beläuft sich\nder geschätzte Gebäudewert für die Scheune (ohne nachträgliche Investitionen) per\n1. Januar 1997 auf rund Fr. 235‘000.-. Bei einem Abschreibungssatz von 6%, der dem\nMerkblatt A/1993 über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entspricht, und 9 Abschreibungsraten von 1997 bis 2005 (Multiplikator 0.949 = 0,5729948) ergibt sich auf dieser Basis per 1. Januar 2006 ein Buchwert\nvon Fr. 134‘654.-. Die Abschreibungen für die streitbetroffenen Steuerjahre belaufen\nsich somit auf Fr. 8‘079.- (2006) und Fr. 7‘594.- (2007).\n\nff) Die in den Jahren 1997 bis 2005 unterlassenen Abschreibungen sind nicht\nvon Amtes wegen nachzuholen. Aus handelsrechtlicher Sicht sind zwar zu Unrecht\nunterlassene Abschreibungen nachzuholen (Berger, S. 557 ff., auch zum Folgenden).\nSteuerlich kommt aber nur eine gewinnsteuerneutrale Korrektur in Frage. Anders zu\nentscheiden hiesse, handelsrechtswidrige, willkürliche Aufwandverschiebungen steuerlich zu belohnen. Die Praxis lässt die Nachholung immerhin zu, wenn Steuerpflichtige\nden Nachweis leisten, dass in früheren Jahren infolge ungünstiger Geschäftsabschlüsse solche nicht vorgenommen werden konnten. Solche Umstände macht der Pflichtige\njedoch nicht geltend.\n\ngg) Da feststeht, dass in der steueramtlichen Schätzung der Einkünfte aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen ordentlichen Abschreibungen für das\nWohnhaus und die Scheune (ohne nachträgliche Investitionen) nicht enthalten sind\nund die Abschreibungen im Verhältnis zur Gewinnaufrechnung infolge ungenügender\nKassabuchführung betragsmässig (Fr. 19‘551 im Jahr 2006; Fr. 18‘837 im Jahr 2007)\nerheblich sind, erweisen sich die Schätzungen des kantonalen Steueramts als offensichtlich zu hoch. Sie sind deshalb zu korrigieren, indem die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2006 von Fr. 150‘000.- auf Fr. 130‘449.- und\nin der Steuerperiode 2007 von Fr. 170‘000.- auf Fr. 151‘163.- herabzusetzen sind.\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 21 -\n\n7. Weil das Wohnhaus nach dem Gesagten zum Geschäftsvermögen gehört,\nsind die vom Pflichtigen geltend gemachten Pauschalabzüge von je Fr. 3‘600.- auf dem\nEigenmietwert beim steuerbaren Einkommen aufzurechnen. Ferner können pauschale\nVermögensverwaltungskosten nur auf dem Wertschriftenvermögen ohne Geldkonti\ngeltend gemacht werden. Da das Vermögen der Pflichtigen zur Hauptsache aus Bankguthaben besteht, sind dem Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts, Division Bücherrevision, folgend die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten auf je\nFr. 100.- pro 2006 und 2007 (statt Fr. 200.- pro 2006 resp. Fr. 250.- pro 2007 laut Einspracheentscheiden) festzusetzen.\n\n8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Rechtsmittel teilweise\ngutzuheissen und die Veranlagungen resp. Einschätzungen für die Steuerperioden 2006 und 2007 wie folgt abzuändern:\n\nDirekte Bundessteuer 2006\nsteuerbares Einkommen lt. Einspracheentscheid 170‘059\nSelbständige Erwerbseinkünfte, geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DGB 130‘449\nstatt gemäss Einspracheentscheid -150‘000 -19‘551\nAufrechnung Pauschalabzug auf Eigenmietwert Wohnhaus 3‘600\nAbzugsfähige Vermögensverwaltungskosten 100\nstatt gemäss Einspracheentscheid -200 100\nsteuerbares Einkommen 154‘208\nsteuerbares Einkommen abgerundet 154‘200\n\n"}