{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n cc) Der Auffassung des kantonalen Steueramts, dass sämtliche Grundstücke\nzum Ertragswert in die Eingangsbilanz hätten aufgenommen werden müssen, kann\nnicht gefolgt werden, da der nach der eidgenössischen Schätzungsanleitung ermittelte\nErtragswert nicht dem Fortführungswert der Grundstücke entspricht. Als Fortführungswert gilt vielmehr jener Wert, den der aktuelle Betreiber der fraglichen Liegenschaft\nbeifügt (Kaspar Fierz, Der Schweizer Immobilienwert, 5.A., 2005, S. 257), wobei aber\nin diesem Zusammenhang zusätzlich auch noch die den Verkehrswert dämpfenden\nBestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts zu beachten sind. Beim Fortführungswert\nkommt es massgeblich auf das nachhaltige Ertragspotential der Liegenschaft an. In der\nRegel liegt der Fortführungswert bzw. der nach dem bäuerlichen Bodenrecht höchstzulässig erzielbare Preis erheblich über dem landwirtschaftlichen Ertragswert. Dies ergibt\nsich schon aufgrund der Tatsache, dass der Pflichtige im Jahr 2007 das Grundstück\nKat.Nr. 3 zum Preis von Fr. 162‘000.- erwerben konnte, obwohl dessen Ertragswert nur\nFr. 7‘585.- betrug. Somit kommt dem Ertragswert bei der Festsetzung des Buchwerts\nkeine Bedeutung zu.\n\ndd) Umgekehrt ist nicht bewiesen, dass den im Jahre 1989 erworbenen\nGrundstücken Kat.Nrn. 1 und 2 (ohne nachträgliche Investitionen) per 1. Januar 2006\nein Fortführungswert von Fr. 2‘200‘000.- zukommt. Da die Grundstücke Kat.Nrn. 1 und\n2 nach Auffassung des Pflichtigen schon seit Beginn der geschäftlichen Nutzung in die\nBuchhaltung hätten aufgenommen werden müssen, geht es nicht an, als Einbuchungswert den landwirtschaftlich zu erzielenden Höchstwert der Grundstücke (ohne\nnachträgliche Investitionen) per 1. Januar 2006 geltend zu machen. Zur Berechnung\ndes Einbuchungswerts und der ordentlichen Abschreibungsrate in den streitbetroffenen\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 19 -\n\nGeschäftsjahren 2006 und 2007 ist vielmehr von einer Abschreibung seit Beginn der\ngeschäftlichen Nutzung per 1. Januar 1997 auszugehen, da die Abnutzung stetig auf\ndie Nutzungsdauer zu verteilen ist.\n\nee) Diesbezüglich ergibt sich bezüglich der Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 Folgendes:\n\nDer vom Pflichtigen angenommene Landwert von Fr. 950‘000.- (rund\nFr. 10.-/m2) per 1. Januar 2006 erweist sich als angemessen, da der Pflichtige im Jahr\n2007 in unmittelbarer Nähe der streitbetroffenen Grundstücke weiteres Land für rund\nFr. 10.-/m2 erworben hat. Bei Beginn der geschäftlichen Nutzung per 1. Januar 1997\nwaren die Verhältnisse nicht wesentlich anders. Erwerbspreise von über Fr. 20.-/m2,\ndie dem Erwerbspreis im Jahr 1989 zugrunde lagen, waren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht per 1. Januar 1994 nicht mehr erzielbar.\nDa Grund und Boden nicht abnützbar sind, sind auf dem Landwert keine Abschreibungen zu berücksichtigen.\n\nDer Gebäudewert (Neubauwert) des Wohnhauses (Baujahr 1910, Umbau 1993/1994) belief sich laut Schätzung der Gebäudeversicherung vom\n10. Mai 1994 per 1. Januar 1997 auf Fr. 897‘750.- (Basiswert Fr. 105‘000.-; Teilungsfaktor per 1. Januar 1997: 855). Nach Abzug einer Altersentwertung von rund 30%\nkommt dem Wohnhaus per 1. Januar 1997 ein Zeitwert von rund Fr. 628‘000.- zu. Zu\ndiesem Gebäudewert ist noch ein geschätzter Betrag von Fr. 60‘000.- für nicht versicherte Werte sowie Umgebungs- und Erschliessungskosten hinzuzurechnen, so dass\ndem Wohnhaus per 1. Januar 1997 insgesamt ein Wert von Fr. 688‘000.- zukommt.\nBei einem Abschreibungssatz von 2% und 9 Abschreibungsraten von 1997 bis 2005\n(Multiplikator 0.989 = 0,8337478) ergibt sich auf dieser Basis per 1. Januar 2006 ein\nBuchwert von Fr. 573‘618.-. Die Abschreibungen für die streitbetroffenen Steuerjahre\nbelaufen sich somit auf Fr. 11‘472.- (2006) und Fr. 11‘243.- (2007).\n\nDer Gebäudewert für die Scheune (Vers.Nr. 1278) ist im baulichen Zustand\nper 1. Januar 1997, d.h. ohne nachträgliche Investitionen zu ermitteln, da der Pflichtige\ndiese bereits aktiviert hat. Gebäudeversicherungsunterlagen liegen nicht bei den Akten. Es liegt jedoch nahe, dass die Schätzungen für die Scheune und für das Wohnhaus am gleichen Tag, d.h. am 22. Mai 1979 erfolgten. Dabei wurde ein Versicherungswert von Fr. 193‘000.- ermittelt, so dass beim damals von der\n\n"}