{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n 2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 17 -\n\noder weniger planmässigen Entwertung des betreffenden Gegenstands liegt, beruhen\nso genannte ausserordentliche Abschreibungen auf aussergewöhnlichen, geschäftsplanwidrigen Ereignissen und sind dazu bestimmt, die dadurch eingetretenen Wertverminderungen auszugleichen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 200). Letztere können u.a. geboten sein, wenn eine Liegenschaft überzahlt worden ist oder wenn\nein Gebäude durch besondere Umstände den ursprünglichen Verwendungszweck verliert (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 19 lit. b N 231). Art. 28 Abs. 1 DBG erklärt Abschreibungen für zulässig, sofern sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische\nBuchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. In der Regel werden Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt\n(Abs. 2). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wozu der Betrieb des Pflichtigen\ngehört, gelten spezielle Abschreibungsregeln (Merkblatt A/1993 über Abschreibungen\nauf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe). Im kantonalen\nRecht bestehen keine entsprechenden Vorschriften.\n\nb) Die Unterlassung einer dergestalt notwendigen und damit vom Gesetz geforderten Abschreibung stellt einen Vorgang dar, der zu einer Bilanzberichtigung zwingt\n(BGr, 16. Juni 2006, StE 2007 B 72.11 Nr. 14). In ihrer nachträglichen Berücksichtigung liegt demnach trotz eines möglicherweise fortgeschrittenen Verfahrensstadiums\nkein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Entgegen der Auffassung\ndes kantonalen Steueramts sind deshalb Abschreibungen auf den Grundstücken des\nPflichtigen in grundsätzlicher Hinsicht zu berücksichtigen, auch wenn die Abschreibungen in der Jahresrechnung 2006 nicht offen verbucht worden sind. Immerhin wurde\ndieser Mangel in einem Beiblatt zur Jahresrechnung 2006, welches eine Abschreibungstabelle enthielt, behoben. In der Jahresrechnung 2007 sind die Abschreibungen\noffen ausgewiesen worden.\n\nc) Fraglich erscheint jedoch, ob die vorgenommenen Abschreibungen betragsmässig geschäftlich begründet sind. Diese Frage hängt einerseits vom Einbuchungswert, andererseits aber auch von den beanspruchten Abschreibungssätzen ab.\n\naa) Der Pflichtige setzte den Fortführungswert der Grundstücke Kat.Nrn. 1\nund 2 (ohne die nachträglich vorgenommenen Investitionen) per 1. Januar 2006 auf Fr.\n2‘200‘000.- fest, wobei er Boden- und Gebäudewerte vorschriftsgemäss gesondert\nauswies. Den Bodenwert bezifferte er auf Fr. 950‘000.-. Den Wert des Wohnhauses\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 18 -\n\nschätzte er auf Fr. 650‘000.-. Den Wert des alten Ökonomiegebäudes ohne nachträgliche Investitionen (z.B. Büroeinbau) und ohne das erst im Jahr 2002/2003 erstellte\nBaumschulwerkgebäude mit Gewächshaus setzte er auf Fr. 600‘000.- fest. Als Abschreibungssatz wählte er beim Wohnhaus 2% und beim Ökonomiegebäude 6%.\n\nbb) Demgegenüber vertritt das kantonale Steueramt für den Fall, dass die\nGrundstücke wider Erwarten Geschäftsvermögen darstellen, die Auffassung, dass\nüberhaupt kein Abschreibungsbedarf bestehe, da die Einbuchung zum Abtretungswert\nvon Fr. 621‘000.- hätte erfolgen müssen. Folgedessen handle es sich bei den geltend\ngemachten Abschreibungen bei richtiger Betrachtung um die aperiodische Nachholung\nfür längst abgelaufene Steuerperioden.\n\n"}