{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n b) Da die im Jahr 1989 erworbenen und ab 1997 vom Pflichtigen selber bewirtschafteten Grundstücke in der Wohngemeinde Geschäftsvermögen darstellen, widerspricht die Buchführung des Pflichtigen zumindest ab den Jahren 2002 (Investitionen für Gewächshaus etc.) den handelsrechtlichen Vorschriften, weil\nGeschäftsvermögen in der Handelsbilanz ausgewiesen sein muss. Dabei ist es seit\n1995 nicht mehr zulässig, bei gemischter Nutzung von Vermögensobjekten nur Teile\ndieses Vermögens, im vorliegenden Fall die nach dem Erwerb getätigten geschäftlichen Investitionen, in die Bilanz aufzunehmen. Da der Pflichtige die Auffassung vertritt,\ndass die Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 bereits seit 1997 Geschäftsvermögen darstellen, hätte er diese bereits im Jahr 1997, spätestens aber mit der Vornahme geschäftlicher Investitionen in die Bilanz aufnehmen müssen. Ferner ist anzumerken, dass das\nkantonale Steueramt bereits mit der Aktivierung der Erstellungskosten für das Gewächshaus Gelegenheit gehabt hätte, die Buchführung des Pflichtigen zu hinterfragen,\nweil in den Jahresrechnungen keine Grundstücke im Geschäftsvermögen aufgeführt\nwaren, obwohl der Pflichtige solche besass und bekanntermassen auch tatsächlich\ngeschäftlich nutzte. Unter diesen Umständen kann aus dem Deklarationsverhalten\nnicht zwingend gefolgert werden, dass der Pflichtige die streitbetroffenen Grundstücke\n(ohne Zusatzinvestitionen) im Privatvermögen halten wollte. Denn die Buchführung\nentsprach in dieser Form nicht einmal der früher geltenden Wertzerlegungsmethode.\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 16 -\n\nUnter diesen Umständen liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich der Pflichtige\nüber die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Privat- oder Geschäftsvermögen im damaligen Zeitpunkt keine Gedanken machte. Dass die betreffenden Grundstücke von\n1989 bis 2005 immer im Privatvermögen deklariert wurden und der Pflichtige bei der\nAufnahme seines eigenen Betriebs (1997) und bei der Betriebserweiterung (Investitionen ab 2002) keine Anstalten traf, an diesem Deklarationsverhalten etwas zu ändern,\nsondern dies erst zu einem Zeitpunkt tat, als sich die Betriebsübergabe an den Sohn\nzum Ertragswert und damit auch ein enormer Kapitalverlust bereits abzeichneten, mag\nzwar aus der Sicht der Steuerbehörde als fragwürdig erscheinen. Jedoch kann dem\nPflichtigen dabei kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, da die Zuordnung\nzum Privat- oder Geschäftsvermögen nach dem Gesagten nicht nach dem freien Willen des Pflichtigen erfolgen kann, wenn wie hier, zumindest ab 1. Januar 2004 die geschäftliche Nutzung deutlich überwiegt. Dabei kann es keine Rolle spielen, welche\nsteuerlichen Interessen (z.B. Abschreibungen, künftige Geltendmachung eines Kapitalverlusts) der Pflichtige mit der Änderung seines Deklarationsverhaltens verfolgt. Erleidet der Pflichtige mit dem Ausscheiden der Grundstücke aus seinem Vermögen einen\nKapitalverlust, kann es ihm für den Fall, dass tatsächlich Geschäftsvermögen vorliegt,\nnicht verübelt werden, wenn er jene Abschreibungen und Werteinbussen, die ihm in\nden verbleibenden Steuerperioden bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsguts noch\nzustehen, geltend macht. Immerhin hat er es versäumt, in den Steuerperioden von\n1997 bis 2005 geschäftsmässig begründete Abschreibungen geltend zu machen. Ob\nund inwieweit Werteinbussen und Abschreibungen nachträglich noch geltend gemacht\nwerden können, ist nachfolgend zu erörtern.\n\n6. a) Gemäss Art. 960 Abs. 2 OR sind alle Aktiven höchstens nach dem Wert\nanzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt. Sachanlagegüter, wie die hier zur Diskussion stehenden Liegenschaften, werden in der Regel nach dem so genannten Fortführungswert bilanziert. Wegleitend ist somit der Wert, der dem Aktivum für den Betrieb durch den weiteren Gebrauch\nwährend der voraussichtlichen Nutzungsdauer zukommt (StE 1990 B 72.14.2 Nr. 10\nund 1994 B 72.14.2 Nr. 16). Unter Abschreibung versteht man die gewinnmindernde\nHerabsetzung des Ertragssteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden Bilanzwert (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, 1963, § 19 lit. b N 181 mit Hinweisen,\nauch zum Folgenden). Während der Grund ordentlicher Abschreibungen in der mehr\n\n"}