{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n dd) Im Jahr 2007 liess der Pflichtige im Scheunenteil des Gebäudes\nVers.Nr. 1278 ein Büro einbauen. Dessen Mietwert beläuft sich laut Schätzung des\nZBV auf Fr. 2‘448.- p.a. Zudem erwarb er im Jahr 2007 das landwirtschaftliche Grundstück Kat.Nr. 3 (15‘694 m2 Land mit Feldscheune). Der jährliche Pachtwert des Landes\n(156,4 Aren) beträgt analog zum oben aufgeführten Bewertungsansatz Fr. 938.-. Die\nFeldscheune hat einen Mietwert von Fr. 150.- p.a. In den Jahren 2004 bis 2006 erfolgten – mit Ausnahme von zusätzlichen Investitionen von Fr. 33‘457.25 (Jahr 2005) und\nFr. 24‘020.80 (Jahr 2004), die laut Buchhaltung das in den Jahren 2002 und 2003 errichtete Baumschulwerkgebäude mit Gewächshaus betrafen – keine weiteren Investitionen. Zieht man die neu hinzugekommenen Miet-/Pachtwerte für Büro, Feldscheune\nund Land von insgesamt Fr. 3'536.-, die alle den geschäftlichen Bereich betreffen, vom\nGesamttotal von Fr. 55'501.- per 12. März 2008 ab, resultiert unter Annahme gleicher\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 13 -\n\nBewertungsansätze ein Gesamttotal von Fr. 51‘965.- bzw. 53‘565.- (mit Schwimmbad).\nDabei kommt dem geschäftlichen Bereich ein Mietwertanteil von Fr. 30‘365.- (58,4%\nbzw. 56.7% mit Schwimmbad) zu, der den privaten Mietwertanteil von Fr. 21‘600.-\n(41,6%) bzw. 23‘200.- (43,3% mit Schwimmbad) überwiegt. Die Grundstücke sind somit auch in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, womit die Frage der Zuordnung für die im Streit liegenden Steuerperioden 2006 und 2007 beantwortet ist. An dieser Zuordnung ändert sich selbst dann\nnichts, wenn mit dem kantonalen Steueramt der Umfang der tatsächlich für den Geschäftsbetrieb genutzten Landflächen als im Dunkeln liegend betrachtet wird. Denn\nauch bei einer nur hälftigen geschäftlichen Nutzung des Landes überwiegt die geschäftliche Nutzung immer noch mit über 52%. Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass ein Teil des nutzbaren Landes anderen als geschäftlichen\nZwecken diente. Dies belegen einerseits die im Gis Browser veröffentlichten historischen orthographischen Bilder für die Jahre 1998, 2002, 2005/2006 und 2008/2010,\nwonach mehr als die Hälfte des Landes mit Bäumen, Stauden und dergleichen bepflanzt war (www.gis.zh.ch). Andererseits können bei einem Baumschulbetrieb nicht\nbepflanzte kulturfähige Arealteile als betriebliche Reserve für eine künftige Nutzung\ndes Landes angesehen werden. In diesem Sinn stellt auch eine Landreserve Geschäftsvermögen dar (Karl Käfer: in Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band\nVIII, 2. Abteilung, 1976, Art. 957 N 268 OR). Dass ein entsprechender betrieblich motivierter Landbedarf bestand, belegt die Zupacht von 33 Aren Land und der Zukauf des\nGrundstücks Kat.Nr. 3 im Jahr 2007. Ein anderes Erwerbsmotiv als die geschäftliche\nNutzung des gesamten produktiv nutzbaren Landes ist bezüglich der in der Wohngemeinde gelegenen Grundstücke vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten ausgeübten\nGartenbautätigkeit nicht ernsthaft vorstellbar.\n\nee) Einigermassen ausgeglichen waren die Nutzungsverhältnisse gemäss der\nMethode A einzig vor Bezugsbereitschaft des Baumschulwerkgebäudes und des Folientunnels (ca. per 31. Dezember 2003). Da er die Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 jedoch seit 1997 unverändert für seinen eigenen Bauschulbetrieb nutze und in erster\nLinie auch zu diesem Zweck erworben hatte, ist die Auffassung des Pflichtigen, dass\ndie Grundstücke bereits ab 1997 Geschäftsvermögen bildeten, nicht offensichtlich unhaltbar.\n\nff) Auf eine Wertbestimmung gemäss Methode B muss im vorliegenden Fall\nverzichtet werden, da diese wie erwähnt eine periodenübergreifende Betrachtungswei-\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 14 -\n\nse verlangt, die im vorliegenden Fall nicht möglich ist, da nur die Jahresrechnungen\n2005 bis 2007 bei den Akten liegen und die Jahresrechnungen 2006 und 2007 hinsichtlich der Kassabuchführung mit formellen Mängeln behaftet sind.\n\n5. Da in der Jahresrechnung 2006 der Grundbesitz in der Wohngemeinde\nnicht enthalten ist bzw. der Pflichtige nur die nach dem Erwerb getätigten Investitionen\n(hauptsächlich die Kosten für die Erstellung des Gewächshauses Vers.Nr. 1278) aktiviert hat, stellt sich weiter die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur der Bilanz überhaupt noch zulässig sei.\n\n"}