{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\nMethode B). Bei Betrieben in Grenzbereichen wird die Methode B favorisiert (Steuerkommission SZ, 11. Juli 2000, StPS 2000, 104 unter Berufung auf ein Empfehlungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben vom 6. April 2000). Dabei ist jedoch eine\nperiodenübergreifende Betrachtung erforderlich, um dauernde Wechsel in der Liegenschaftszuordnung zu verhindern. Bei beiden Aufteilungsmethoden sind die Grundstücke samt ihren Bestandteilen (Wohn-, Ökonomiegebäude, Pflanzen) als wirtschaftliche\nEinheit zu erfassen. Eine Aufteilung der Grundstücke findet in der Regel nicht statt.\n\nc) Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den Grundstücken in der\nWohngemeinde in ihrer Gesamtheit um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut handelt,\nbei welchem das darauf befindliche Wohnhaus als privat genutzt und die übrigen Teile\nals geschäftlich genutzt zu betrachten sind. Uneinigkeit besteht allerdings darüber, ob\ndie geschäftlich genutzten Teile den privat genutzten Teil überwiegen.\n\naa) Diesbezüglich berufen sich die Pflichtigen auf eine erstmals im Beschwer-\nde-/Rekursverfahren eingereichte Ertragswertschätzung des Zürcher Bauernverbandes\n(ZBV) vom 12. März 2008, die eine Liegenschaftszuordnung nach der Methode A ermöglicht. Darin wurden die jährlichen Mietwerte der Gebäude und Anlagen zusammengefasst wie folgt ermittelt:\nFr./p.a.\nWohnhaus/Scheune Vers.Nr. 1276 (Kat.Nr. 2)\nWohnhaus (privat genutzt) 21‘600\nÜbrige Gebäudeteile (wie alle nachfolgend aufgeführten Güter ge\nschäftlich genutzt: Motorfahrzeuggarage, Heizräume, Werkstätten\nLagerräume, Blumenladen, Binderaum) 4‘843\nBetriebsgebäude Vers.Nr. 1278 (Kat.Nr. 2) 13‘240\nGewächshaus sub Vers.Nr. 1278 (Kat.Nr. 2) 5‘835\nFolientunnel (Kat.Nr. 1) 1‘719\nWasserbassin (Kat.Nr. 2) 1‘688\nFeldschopf Vers.Nr. 1138 (Kat.Nr. 3) 150\nTotal 49‘075\n\nRechnet man den Pachtwert des Kulturlandes hinzu, der von den Pflichtigen\nauf Fr. 6‘426.- (1‘071 Aren à Fr. 6.-/Are und Jahr) bewertet wird, ergibt sich bezüglich\nder Miet- resp. Pachtwerte ein Gesamttotal von Fr. 55‘501.-, wovon im Jahr 2008 ein\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 12 -\n\nAnteil von Fr. 33‘901.- (61,1%) geschäftlich und ein Anteil von Fr. 21‘600.- (38,9%)\nprivat genutzt wird. Allenfalls verschiebt sich dieses Wertverhältnis noch um ca. 1,7%\nzu Gunsten des Privatvermögens, weil zum Wohnhaus noch ein Schwimmbassin mit\neinem geschätzten Mietwert von Fr. 1‘600.- p.a. gehört, das in der Ertragswertschätzung des ZBV nicht aufgeführt ist und deshalb im Mietwert des Wohnhauses mutmasslich nicht enthalten ist.\n\nbb) Das kantonale Steueramt bestreitet die vom ZBV nach der eidgenössischen Schätzungsanleitung berechneten Mietwerte nicht in grundsätzlicher Weise. Es\nwendet aber zu Recht ein, dass sich diese Werte auf die Verhältnisse im Jahr 2008\nbeziehen, die mit den Verhältnissen in früheren Jahren nicht übereinstimmen, weil der\nPflichtige zwischen 1993 und 2007 sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich verschiedene bauliche Investitionen tätigte und überdies seinen Grundbesitz vergrösserte. Somit muss zur Beantwortung der Frage, ob und seit wann die in den Jahren 1989 und 2007 erworbenen Grundstücke gesamthaft betrachtet überwiegend dem\nPrivat- oder Geschäftsvermögen angehörten, die eingereichte Ertragswertschätzung\nkorrigiert werden.\n\ncc) Per 31. Dezember 2007 waren die Verhältnisse gleich wie am\n12. März 2008 (Datum der Besichtigung durch den Schätzer des ZBV), weil in der Zwischenzeit laut Auskunft des Bauamts der Wohngemeinde vom 14. November 2012\nkeine bewilligungspflichtigen Investitionen von grösserem Ausmass getätigt wurden.\nDemnach bildeten die Grundstücke per 31. Dezember 2007 Geschäftsvermögen.\n\n"}