{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n 3. Die Pflichtigen machen geltend, dass die Schätzungen allein schon deshalb\noffensichtlich unrichtig seien, weil das kantonale Steueramt die Zugehörigkeit der\nGrundstücke in der Wohngemeinde zum Geschäftsvermögen für nicht gegeben erachtete und somit im Rahmen der Schätzungen keine Abschreibungen auf den Geschäftsliegenschaften zugelassen habe. Dieser Einwand trifft insoweit zu, als dass das kantonale Steueramt bei seinen Schätzungen unstreitig die von den Pflichtigen geltend\ngemachten Abschreibungen nicht berücksichtigt hat. Im Verhältnis zur Einkommensaufrechnung wegen mangelhafter Kassabuchführung in der Grössenordnung von rund\nFr. 10‘000.- pro Geschäftsjahr erweisen sich die Abschreibungen von Fr. 49‘000.- (Jahr\n2006) und Fr. 46‘581.- (Jahr 2007) betragsmässig als erheblich. Da Abschreibungen\nnur auf dem Geschäftsvermögen zulässig sind (Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG, § 27 Abs. 2\nlit. a StG), ist somit im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorerst zu klären, ob die\nstreitbetroffenen Grundstücke überhaupt zum Geschäftsvermögen gehören und nachträgliche Korrekturen in der Jahresrechnung 2006 bzw. die nachweislich erst im Jahr\n2008 erfolgte Einbuchung in die Jahresrechnung 2007 – und dies kurz vor der Abtretung der betreffenden Grundstücke an den Sohn per 1. Januar 2009 – überhaupt rechtlich noch zulässig und zu berücksichtigen sind. Wäre dies alles zu verneinen, dann\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 10 -\n\nmüssen die Abschreibungen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ausser Betracht\nfallen, ansonsten ein Steuerpflichtiger aus seinem Versäumnis, eine ordentliche Buchhaltung zu führen, noch einen Vorteil ziehen würde.\n\n4. a) Als Geschäftsvermögen gelten laut Art. 18 Abs. 2 DBG und § 18\nAbs. 3 StG alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dient ein Wirtschaftsgut seinem Wesen oder seiner Funktion\nnach sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken, richtet sich die Zugehörigkeit\nzum Privat- oder Geschäftsvermögen nach der Präponderanzmethode, welche die bis\nEnde 1994 geltende Wertzerlegungsmethode abgelöst hat (Kreisschreiben Nr. 3 zu\nDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96 über Neuerungen für die Land- und\nForstwirtschaft aufgrund des DBG vom 14. Dezember 1990, Ziff. 3; Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. A., 1997, § 19 lit. b\nN 33 StG). Danach wird ein gemischt genutztes Vermögensobjekt gänzlich demjenigen\nVermögensbereich zugeordnet, dem es überwiegend, d.h. zu mehr als 50% dient. Die\nZuordnung hat nach objektiven Gesichtspunkten unter Würdigung der gesamten Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 18 N 96 DBG; RB 2002 Nr. 97). Neben der technischwirtschaftlichen Funktion des Vermögenswerts kommen als weitere Indizien für die\nAbgrenzung die Eigentumsverhältnisse, die buchmässige Behandlung – soweit sie auf\nden Willen des Steuerpflichtigen hinweist, den Vermögenswert für geschäftliche bzw.\nprivate Zwecke zu verwenden – und das Erwerbsmotiv in Betracht. Der subjektive Wille\ndes Steuerpflichtigen ist für sich allein genommen nicht massgebend, sondern nur,\nsoweit er in der Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten auch tatsächlich zum\nAusdruck gebracht und verwirklicht wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 18\nN 100 DBG). Ansonsten kommt ihm abgesehen von Grenzfällen keine wesentliche\nBedeutung zu. Mit anderen Worten kann der Steuerpflichtige nicht frei wählen, ob ein\nWirtschaftsgut seinem Privatvermögen oder Geschäftsvermögen angehören soll.\n\nb) Bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften hat die Zuordnung zum\nGeschäfts- oder Privatvermögen gemäss Ziffer 3.2 des erwähnten Kreisschreibens\nNr. 3 zu erfolgen. Dabei stehen zwei Abgrenzungsmethoden zur Verfügung. Entweder\nerfolgt die Zuweisung durch Ermittlung des geschäftlichen Ertragsanteils am gesamten\nLiegenschaftenertrag (Methode A) oder durch Ermittlung des Anteils Betriebseinkommen (Nettorohertrag) am Gesamtertrag (Liegenschaftsertrag und Betriebseinkommen;\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n- 11 -\n\n"}