{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\ndann erforderlich, wenn sie aufgrund der Umstände oder nach dem bisherigen Verhalten des Pflichtigen als nutzlos erscheinen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130\nN 52 DBG). Mithin erweisen sich die Aufforderungen des kantonalen Steueramts, “tagfertige Kassenaufzeichnungen über den Barverkehr pro 2006 und 2007“ einzureichen,\nnicht als reine Schikane, nachdem die Pflichtigen die vom Revisor vorgeschlagene\nEinkommensaufrechnung von pauschal Fr. 10‘000.- pro Jahr wegen Mängel in der\nKassabuchführung nicht vorbehaltlos anerkannt hatten. Auch die weiteren formellen\nund materiellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Pflichtigen sind ordnungsgemäss auf die mit der Nichterfüllung der Mitwirkungsaufforderungen verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, Auflage einer Busse und die gesetzlichen Anfechtungserschwernisse hingewiesen worden und\nkonnten somit den Ernst der Lage erkennen. Überdies erwiesen sich die verlangten\nMitwirkungshandlungen als zulässig. Denn sie waren klar definiert, grundsätzlich erfüllbar und verhältnismässig. Fest steht auch, dass die Pflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt haben.\n\nAus diesen Gründen sind die angefochtenen Ermessenseinschätzungen zu\nRecht erfolgt.\n\n2. a) Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher\nUnrichtigkeit anfechten. Diese Normen enthalten eine Kognitionsbeschränkung der\nPrüfungsinstanzen, welche eine zu Recht getroffene Ermessensveranlagung nur aufheben können, wenn sie sich als offensichtlich falsch erweist. Den entsprechenden\nNachweis kann der Steuerpflichtige auf zwei Arten erbringen (Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 48 N 46 ff. StHG,\nauch zum Folgenden): Er kann den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis leisten, mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung durch eine\nordentliche Veranlagung ersetzt wird und die Steuerfaktoren nach den für \"gewöhnliche\" Veranlagungen geltenden Regeln ermittelt werden. Ist das nicht möglich oder\nmisslingt dies, kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Leistet er diesen Nachweis, bleibt es zwar\nbei einer Ermessensveranlagung, doch wird die angefochtene durch eine neue (tiefere)\nSchätzung der Rechtsmittelinstanz ersetzt.\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n-9-\n\nDem Steuerrekursgericht sind weitere Untersuchungen verwehrt. Es hat vielmehr bei seiner eingeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf offensichtliche Unrichtigkeit hin nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen\nSchriftstücke zu berücksichtigen, welche den behaupteten Sachverhalt sofort beweisen\noder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 27. Oktober 2010,\nSB.2010.00021, www.vgrzh.ch; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 144).\n\nb) Ein Nachholen der verletzten Mitwirkungspflicht scheidet hier – soweit es\num die ungenügende Kassabuchführung geht – von vornherein aus. Es kann sich\ndiesbezüglich folglich nur noch fragen, ob die steuerbehördlichen Schätzungen in\nquantitativer Hinsicht offensichtlich unrichtig sind. Offensichtlich unrichtig ist eine\nSchätzung dann, wenn sie nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, insbesondere\nerkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen\ndes Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 133 N 68 DBG).\n\n"}