{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n bb) Gemäss dem Abschlussbericht des Revisors hat der Pflichtige in den Jahren 2006 und 2007 rund 20% des Umsatzes von Fr. 1‘121‘741.- resp. Fr. 1‘171‘194.-,\nd. h. einen Umsatzanteil von über Fr. 200‘000.- pro Jahr bar vereinnahmt. Bei dieser\nGrössenordnung liegt ein umfangreicher Bargeldverkehr vor, so dass der Pflichtige\nverpflichtet gewesen wäre, seine Einnahmen und Ausgaben täglich in ein Kassenbuch\nim dargelegten Sinn einzutragen. Dies hat der Pflichtige jedoch in den Jahren 2006\nund 2007 nach den Feststellungen des Revisors nicht getan. Dabei ist festzuhalten,\ndass es einer ordnungsgemässen Kassabuchführung widerspricht, wenn der Pflichtige\nnur die Registrierkassenstreifen aufbewahrt. Erforderlich ist vielmehr die tägliche Übertragung dieser Daten in ein Kassabuch und – zumindest während umsatzstarker Geschäftsperioden – die tägliche Überprüfung des daraus sich ergebenden Saldos durch\nKassensturz (VGr, 10. Juni 2009, SB.2008.00127, www.vgrzh.ch). Dies unterblieb. Es\nhilft dem Pflichtigen auch nicht weiter, dass die Hauptabteilung Mehrwertsteuer anlässlich einer Prüfung vor Ort keine Mängel hinsichtlich der Jahresrechnungen 2002 bis\n2006 festgestellt hat. Entscheidend für die Veranlagung ist allein der gegenteilige Befund des kantonalen Revisors.\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n-7-\n\ncc) Da die Pflichtigen die Auffassung vertreten, dass die in der Wohngemeinde bewirtschafteten Grundstücke nach der Präponderanzmethode seit 1997 (Beginn\nder Selbstbewirtschaftung nach Ablauf der Pacht) zum Geschäftsvermögen gehören,\nerweist es sich aus ihrer Sicht auch als Mangel, dass diese Grundstücke nicht bereits\nviel früher in die Bilanz aufgenommen wurden. Insbesondere die Buchführung ab 2002,\ngemäss welcher nur ein Teil des Grundvermögens, nämlich die geschäftlichen Investitionen (Gewächshaus) als Geschäftsvermögen verbucht wurden, verstösst gegen\nArt. 18 Abs. 2 DBG und § 18 Abs. 3 StG (näheres dazu in E.4.a).\n\ndd) Wie erwähnt bewirkt eine mit formellen Mängeln behaftete Buchhaltung\ndie Vermutung der Unrichtigkeit, sofern die festgestellten Mängel dergestalt sind, dass\nsie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als unwahrscheinlich erscheinen lassen\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 123\nN 55). Diese Vermutung besteht unabhängig davon, ob konkrete materielle Mängel\nnachgewiesen sind oder nicht (RB 1994 Nr. 44). Vorliegend deuten aber bereits die\nnegativen Bruttogewinne des Ladens beim Warenein- und -verkauf (Fr. 14‘149.- resp.\nFr. 130.-) auf inhaltliche Mängel der Buchführung (d.h. Nichterfassung von Einnahmen)\nhin, weil der Pflichtige dafür nicht ansatzweise eine Erklärung vorzubringen vermochte.\nObschon der Bargeldumsatz nur 20% des verbuchten Gesamtumsatzes beträgt und\nder gesamte Geschäftserfolg nicht allein davon abhängt, erreicht er jährliche Anteile\nvon über Fr. 200‘000.-. Bei dieser Grössenordnung liegt entgegen der Auffassung des\nPflichtigen ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr vor, weshalb die festgestellten\nMängel bei der Kassabuchführung nicht bloss von untergeordneter oder nebensächlicher Bedeutung sind. Eine dergestalt fehlerhafte Buchführung ist nicht verbesserungsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 55 DBG). Sie ist als Veranlagungsgrundlage vielmehr abzulehnen, was zur Folge hat, dass das unteilbare Einkommen\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist.\nDem Umstand, dass neben Bareinkünften im überwiegenden Ausmass noch weitere\nEinkünfte erzielt wurden und bei dieser Sachlage nicht das gesamte Geschäftsergebnis vom Barumsatz abhängt, ist im Rahmen der Schätzung Rechnung zu tragen.\n\nee) Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Nichterfüllung\nder Verfahrenspflichten setzt in formeller Hinsicht zwingend voraus, dass der Pflichtige\nvon der zuständigen Instanz zulässigerweise formell zur Erfüllung seiner Verfahrenspflichten aufgefordert und gemahnt worden ist (Art. 130 DBG, § 139 Abs. 2 StG, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 130 N 46 und 47 DBG). Diese Formalitäten sind selbst\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n-8-\n\n"}