{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n-5-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und\n§ 139 Abs. 2 Satz 1 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese\nBestimmung setzt für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen einen Untersuchungsnotstand voraus. Dieser ist im Regelfall dadurch verursacht, dass der\nSteuerpflichtige trotz formgültiger Mahnung Verfahrenspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt hat, d.h. dass er seinen Mitwirkungspflichten mit Bezug auf die Ermittlung der\nfür die Einschätzung massgeblichen Tatsachen nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist.\n\nb) Im vorliegenden Fall schätzte das kantonale Steueramt die Einkünfte aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen, weil\ndieser trotz Aufforderung und Mahnung kein tagfertig geführtes Kassabuch beizubringen vermochte. Die Pflichtigen halten dieses Vorgehen für nicht gerechtfertigt, da sie\nim Rahmen des Veranlagungsverfahrens dem Revisor alle nötigen Unterlagen (u.a.\nRegistrierkassenstreifen) zur Einsicht unterbreitet und ihm auch sämtliche Auskünfte\nerteilt hätten. Die nachträglich erfolgte Aufforderung, dem Steueramt tagfertige Kassenaufzeichnungen über den Barverkehr einzureichen, wirke unter diesen Umständen\nirritierend und schikanös. Der Bargeldverkehr nehme im Rahmen der gesamten Geschäftstätigkeit nur einen geringfügigen Umfang ein. Zudem seien die Barverkäufe mittels Registrierkasse erfasst worden. Die Buchführung sei nach bestem Wissen und\nGewissen erfolgt. Atypische Ergebnisse in der Buchhaltung (z.B. die negativen Bruttogewinne beim personalbedienten Laden) könnten aus verschiedenen Gründen entstanden sein. Selbst wenn aus formaler Sicht einzelne Mängel bei der Kassabuchführung vorliegen sollten, dürfe die Jahresrechnung nicht aberkannt werden. Somit seien\ndie Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegeben.\n\nc) Dieser Auffassung kann aus den folgenden Gründen nicht beigetreten werden.\n\naa) Eine ordnungsmässige Buchhaltung erheischt die Führung von Erfolgskonten, in welchen der Aufwand und der Ertrag des Unternehmens zum Ausdruck\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n-6-\n\nkommen. Welche Bücher im konkreten Einzelfall zu führen sind, bestimmt sich nach\nArt und Umfang des betriebenen Gewerbes (Art. 957 OR). Bei Geschäften mit Bargeldverkehr ist die Führung eines Kassabuchs notwendig. Darin sind die gesamten\nBareinnahmen – und ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich\naufzuzeichnen (RB 1994 Nr. 44, auch zum Folgenden). Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z.B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in\nsolchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Das Kassabuch hat\nsodann für jeden Geschäftsvorfall einen klaren, auf den wahren Inhalt der Eintragung\nhinweisenden Text zu enthalten. Ausserdem ist es periodisch – je nach Intensität des\nBargeldverkehrs, täglich, ein- oder zweiwöchentlich oder monatlich – zu saldieren und\nmit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch so genannten Kassensturz) zu vergleichen, wobei allfällige Differenzen sofort zu buchen sind (VGr, 10. Juni 2006,\nSB.2008.00127, www.vgrzh.ch). Eine Kassabuchführung, die den genannten Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und\nAufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. VGr, 27. Oktober 2010,\nSB.2010.00021, www.vgrzh.ch; RB 1994 Nr. 44).\n\n"}