{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\n Am 20. August 2007 erwarb der Pflichtige in der Wohngemeinde die Liegenschaft Kat.Nr. 3, 15‘694 m2 Landwirtschaftsland mit Feldscheune Vers. Nr. 1138 zum\nPreis von Fr. 162‘000.-. Die neu erworbene Liegenschaft wies er in der Jahresrechnung 2007 dem Geschäftsvermögen zu und nahm auf den anteiligen Buchwerten der\nGebäude (Wohnhaus und Ökonomiegebäude auf Kat.Nr. 2) weitere Abschreibungen\nvon Fr. 46‘581.- vor. Daneben tätigte er in den Jahren 2006 und 2007 auch (nicht streitige) Abschreibungen von Fr. 24‘765.- und Fr. 22‘760.- auf den Anlagekosten der nach\n2002 errichteten geschäftlichen Anlagen. Am 24. Februar 2009 trat er sämtliche\nGrundstücke in der Wohngemeinde (Kat.Nrn. 3, 1 und 2) zum Ertragswert von\nFr. 621‘000.- seinem Sohn ab.\n\nVom 20. bis 22. Juli 2010 führte das kantonale Steueramt in Bezug auf die\nGeschäftsjahre 2006 und 2007 eine Bücherrevision durch. Dabei wurden Mängel in der\nKassabuchführung entdeckt. Zudem würdigte der Revisor die im Jahr 2008 rückwirkend per 1. Januar 2006 ins Geschäftsvermögen überführten Grundstücke als treuwidriges und offensichtlich steuermotiviertes Verhalten, weil diese Änderung im Wissen\num den zeitnahen Weiterverkauf per 1. Januar 2009 an seinen Sohn in erster Linie\ndeshalb erfolgte, um seit dem Erwerb erlittene Werteinbussen nachträglich steuerwirksam geltend machen zu können. Zuvor habe der Pflichtige verschiedene Gelegenheiten zur Umqualifizierung seiner gemischt genutzten Liegenschaften ausgelassen. Folgedessen schlug er neben einer Einkommenskorrektur von rund Fr. 10‘000.- pro\nGeschäftsjahr wegen mangelhafter Kassabuchführung vor, die in den Jahren 2006 und\n2007 geltend gemachten Abschreibungen auf den Buchwerten der nachträglich ins\nGeschäftsvermögen überführten Grundstücke nicht zum Abzug zuzulassen. Entsprechend abgefasste Einschätzungsvorschläge für die Steuerperioden 2006 und 2007\nanerkannten die Pflichtigen nicht vorbehaltlos. In der Folge forderte der Revisor die\nPflichtigen mit Auflage vom 10. Januar 2011 und Mahnung vom 4. Februar 2011 zweimal erfolglos auf, tagfertige Kassenaufzeichnungen über den Barverkehr in den Jahren\n2006 und 2007 einzureichen.\n\nDem Revisionsbericht folgend schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 18. April 2011 und gleichzeitig erfolgten Hinweisen über die Veranlagung der\ndirekten Bundessteuer, die formell am 17. Mai 2011 eröffnet wurden, für die Staats-\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n-4-\n\nund Gemeindesteuern mit steuerbaren Einkommen von Fr. 170‘600.- (Steuerperiode\n2006) und Fr. 190‘500.- (Steuerperiode 2007) und steuerbaren Vermögen von\nFr. 1‘393‘000.- (Steuerperiode 2006) und Fr. 1‘159‘000.- (Steuerperiode 2007) ein. Für\ndie direkte Bundessteuer wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 170‘000.- (Steuerperiode 2006) und Fr. 189‘900.- (Steuerperiode 2007) festgesetzt. Dabei schätzte es\ndie Erwerbseinkünfte des Pflichtigen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit – abweichend vom deklarierten Einkommen von Fr. 100‘135.- (Jahr 2006) und Fr. 126‘748.-\n(Jahr 2007) – nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 139\nAbs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auf Fr. 150‘000.- (Jahr 2006) und\nFr. 170‘000.- (Jahr 2007). Zur Begründung verwies es auf die vom Revisor festgestellte\nnicht ordnungsgemässe Kassabuchführung und die damit einhergehende Notwendigkeit, die Gewinne nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Im Rahmen der Ermessenseinschätzungen blieben die nachträglich vorgenommenen Abschreibungen\nvon Fr. 49‘000.- und Fr. 46‘581.- auf dem Einbuchungswert unberücksichtigt.\n\nB. Dagegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am\n22. Juni 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 21. Juli 2011 liessen die Pflichtigen dem\nSteuerrekursgericht beantragen, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben. Das selbständige Erwerbseinkommen sei aufgrund der eingereichten Steuererklärungen auf Fr. 100‘135.- (2006) und Fr. 126‘748.- (2007) festzusetzen. Die landwirtschaftliche Liegenschaft in der Wohngemeinde sei als Geschäftsvermögen zu\nqualifizieren. Demnach seien die verbuchten Abschreibungen zu gewähren. Ferner\nbeantragten sie eine Parteientschädigung.\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 17. August 2011, welche den\nPflichtigen zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, schloss das kantonale Steueramt auf\nAbweisung der Rechtsmittel.\n\n"}