{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-122---123_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_122_123_pr.pdf", "Checksum": "10e347a8a092c881a86861fa34fbafaf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.122 + 123", "ST.2011.188 + 189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:55", "Checksum": "4a70ca1e7777d95c255a113af82d7e6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 18.12.2012 DB.2011.122 + 123\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Bestätigung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund festgestellter Mängel in der Kassabuchführung. Jedoch wurde die Schätzung herabgesetzt, weil die Vorinstanz eine Bilanzberichtigung hinsichtlich der Zugehörigkeit diverser landwirtschaftlicher Grundstücke zum Geschäftsvermögen u.a. infolge eines treuewidrigen Verhaltens des Pflichtigen nicht anerkannte und folglich keine Abschreibungen zuliess. In casu wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke mit privat genutztem Wohnhaus nach der Präponderanzmethode als zum Geschäftsvermögen zugehörig gewürdigt, eine Bilanzberichtigung für zulässig erachtet und der Abschreibungsbedarf bejaht. Allerdings wurden die Abschreibungen auf einem reduzierten Einbuchungswert berechnet, da der Pflichtige bereits vor der Bilanzänderung die notwendigen ordentlichen Abschreibungen auf seinen Grundstücken hätte vornehmen müssen. Teilweise Gutheissung. | Art. 18 Abs. 2, 28, 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; §§ 18 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 DBG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n\nEntscheid\n\n18. Dezember 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Kindlimann & Partner AG,\nWermatswilerstrasse 8, 8610 Uster,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenosse nschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 und 2007 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige bzw. zusammen mit seiner Ehefrau B) führt\nseit Jahren – zunächst als Gesellschafter einer Personengesellschaft, ab 1997 als\nEinzelfirma – einen Baumschul- und Gartenbaubetrieb, der Bäume, Stauden, Pflanzen\nund Blumen produziert. Die Produktion wird primär an lokale Gartenbaubetriebe verkauft. Daneben führen die Pflichtigen eine personalbediente Boutique für Blumen, deren Bareinnahmen mittels Registrierkasse aufgezeichnet werden. Im Hinblick auf die\nEntwicklung und Erweiterung seines Betriebs erwarb er im Juli 1989 (Datum der Handänderung) die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke Kat.Nrn. 1 (21‘807 m2\nAcker und Wiese) und 2 (Wohnhaus mit Scheunenanbau Vers.-Nr. 1276, Scheune mit\nStall Vers.-Nr. 1278, Feldscheune Vers.-Nr. 1277 und 73‘076 m2 Gebäudegrundfläche,\nAcker und Wiese) zum Preis von Fr. 2‘700‘000.-. Während das Wohnhaus stets privaten Wohnbedürfnissen seiner Familie diente, nutzte er die übrigen Gebäude (ohne die\nim Jahr 1993 abgebrochene Feldscheune Vers.-Nr. 1277) und das Landwirtschaftsland\n– nach Ablauf der Pachtdauer – ab 1997 für seinen Geschäftsbetrieb. Im Jahr 1993/94\nnahm er am privat genutzten Wohnhaus einen Umbau mit Anbau vor. Im Jahr 2002\nbewilligte die Wohngemeinde nachträglich den Bau eines Schwimmbassins beim\nWohnhaus. Zudem tätigte er von 2002 bis 2004 bezüglich der geschäftlich genutzten\nTeile seiner Grundstücke verschiedene bauliche Investitionen. U.a. erstellte er einen\nBewässerungsteich, eine Pflanzenproduktionsstätte mit Folientunnel und ein Baumschulwerkgebäude mit Gewächshaus (wie Scheune sub Vers.Nr. 1278). Im Jahr 2007\nliess er im Altbau des Gebäudes Vers.Nr. 1278 ein Büro einbauen. Die den Geschäftsbereich betreffenden Aufwendungen verbuchte er in den Steuerbilanzen ab 2002 als\nGeschäftsvermögen und tätigte Abschreibungen. Dagegen beliess er bis und mit Steuerbilanz 2006 das im Jahre 1989 erworbene Grundeigentum und ein weiteres zum Ertragswert versteuertes Grundstück in einer Nachbargemeinde weiterhin im Privatvermögen.\n\nIn der Steuererklärung 2006 vom 1. Februar 2008 machten die Pflichtigen\ngeltend, dass die Grundstücke in der Wohngemeinde Geschäftsvermögen darstellten\nund zu Unrecht in der Buchhaltung nicht enthalten seien. Somit sei die Bilanz per 31.\nDezember 2006 zu korrigieren und seien die Liegenschaften Kat.Nrn. 1 und 2 mit einem Wert von Fr. 2‘200‘000.- in die Bilanz aufzunehmen. Auf dem Wohnhaus und dem\nÖkonomiegebäude mit anteiligen Werten von Fr. 650‘000.- und Fr. 600‘000.- seien\n\n2 DB.2011.122 + 123\n2 ST.2011.188 + 189\n-3-\n\nordentliche Abschreibungen von Fr. 49‘000.- (2% von Fr. 650‘000.- und 6% von Fr.\n600‘000.-) pro 2006 erfolgsmindernd zu berücksichtigen.\n\n"}