3. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs teilweise gutzuheissen. Bei diesem in materieller Hinsicht unentschiedenen Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). 1 DB.2011.120 1 ST.2011.185 -7- Demgemäss erkennt der Einzelrichter: